Fachartikel

Als Fitnesstrainer in die Selbstständigkeit

Der Fitness- und Gesundheitsmarkt wächst derzeit sehr stark und gerade in diesem Dienstleistungssektor werden voraussichtlich in den kommenden Jahren immer mehr qualifizierte Fachkräfte gebraucht. Trotzdem raten wir unseren Absolventen nicht direkt nach ihrer Trainerausbildung in die Selbständigkeit zu wechseln und ihren festen Beruf zu kündigen. Viel mehr empfehlen wir, sich zuerst mit dieser Qualifikation ein nachhaltiges 2-tes Standbein aufzubauen und z. B. als ein Teilzeit-Trainer in einer Fitnessanlage zu starten. Der entscheidende Schritt in die Selbstständigkeit ist immer auch mit einem finanziellen Risiko verbunden und sollte stets sorgfältig geplant und gut durchdacht werden.

Folgende Voraussetzungen halten wir für essentiell

  • Entsprechendes Grundkapital vorhalten, um evtl. Durststrecken zu überbrücken.
  • Persönliche Soft Skills sind eine Grundvoraussetzung wie z. B. Freude am Sport, Kundenorientierung, Kommunikation, Fähigkeit zur Empathie, Eigeninitiative und Selbstverantwortung.
  • Eine hohe fachliche Kompetenz durch eine möglichst facettenreiche und qualifizierte Ausbildung (mindestens Fitnesstrainer A-Lizenz oder Ernährungstherapeut).
  • Erfahrungen im Bereich Trainingsunterweisung, Trainingsplanung- und Gestaltung, Motivation sowie Evaluierung.
  • Hoher Bekanntheitsgrad durch eine informative Webseite und eine Präsenz in sozialen Netzwerken.
  • Ein bereits vorhandener Kundenstamm und eine definierte Zielgruppe.
  • Möglichst aussagekräftige Referenzen oder Rezensionen von zufriedenen Kunden.
  • Eine Marketingstrategie und diverse Kooperationspartner.
  • Die nötige Disziplin für seinen Erfolg hart zu arbeiten!
  • Die nötige Bereitschaft sich ständig weiterzubilden!
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Fitness- und Personaltrainer.

Wie sehen die ersten Schritte zur Selbständigkeit aus?

Selbständige Fitnesstrainer müssen sich beim Finanzamt anmelden.
Sie werden anhand folgender Faktoren als freiberuflich eingestuft:

  • Sie sind für mehrere unterschiedliche Kunden tätig.
  • Sie sind diesen gegenüber nicht weisungsgebunden.
  • Sie üben Ihre Arbeitstätigkeit selbständig und ohne Anleitung aus.
  • Sie sind finanziell nicht von einem Kunden allein abhängig.
  • Sie gelten als hochqualifizierte Fachkraft auf Ihrem Gebiet.

Stuft das Finanzamt Sie nicht als Freiberufler ein, benötigen Sie ein Gewerbeschein um selbständig arbeiten zu können. Sind Sie regelmäßig nur für einen Kunden tätig, gilt die der Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Lassen Sie sich immer auch von einem Steuerberater beraten!


Für wen und wo arbeiten selbständige Fitnesstrainer?

  • Für Privatkunden als externe Personal- oder Kurstrainer im Qutdoor- und Indoor-Bereich
  • Für Fitnessanlagen, Gesundheitszentren und Sportvereine
  • Für Firmen und Betriebe


Die Selbständigkeit ist kein Selbstläufer! Unsere Tipps um erfolgreich zu bleiben:

  • Erweitern Sie stetig Ihren Kompetenzbereich z. B. durch Zusatzqualifikationen im Ernährungssektor, Reha- und Kursbereich!
  • Vergrößern Sie Ihr Netzwerk und suchen Sie sich Kooperationspartner! Studios, Praxen, Firmen und Vereine bieten sich an.
  • Erweitern Sie Ihren Kundenstamm und Ihre Zielgruppe (Senioren 60+, Kinder, Profisportler, Schwangere, Wettkampfathleten)
  • Erweitern Sie Ihre Angebotspalette (In- und Outdoortraining, Aquafitness, Klettern, Radtouren, Nordic Walking, Yoga usw.)
  • Halten Sie sich auf dem Laufenden durch Weiterbildungen, Vorträge, Seminare, Newsletter und Bücher.
  • Bauen Sie Ihre Marketingkanäle aus! (Xing, YouTube, Facebook, Pinterest usw.)
  • Haben Sie immer auch eine Exit-Strategie wenn etwas Unvorhergesehenes passiert.
    Was ist, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf so nicht mehr ausüben können?

Unsere Empfehlung für junge freiberufliche Fitnesstrainer:

Zu Beginn Ihrer Laufbahn raten wir Ihnen immer zuerst von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Diese gilt für Selbständige, die im vergangenen Geschäftsjahr nicht mehr als 22.000 € an Umsatz erzielten und deren für das laufende Geschäftsjahr prognostizierter Umsatz 50.000 € nicht übersteigt. Dies hat den Vorteil einer vereinfachten Einnahmeüberschussrechnung, in welcher Sie Ihre Ausgaben und Einnahmen gegeneinander dem Finanzamt aufrechnen. Weiterhin brauchen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen zu erheben und diese auch nicht abführen. Nur der Hinweis auf den Paragraphen 19 UStG ist auf der Rechnung deutlich auszuweisen. Ob für Sie diese Regelung infrage kommt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.

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